Neugestaltungsgrundsätze

Nach Anordnung der Flurbereinigung stellt die Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und allen beteiligten Behörden und Organisation allgemeine Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes auf. Dabei werden alle Neuordnungsmaßnahmen erörtert, die übergebietliche oder grundsätzliche Bedeutung haben und einer Abstimmung mit anderen Planungsträgern bedürfen. Darunter fallen vor allem:
  • die äußere und innere verkehrsmäßige Erschließung (wie Einziehung, Neubau, Verlegung und Verbreiterung von Straßen und Wegen)
  • Maßnahmen der Dorferneuerung (wie Ortsauflockerung und Aussiedlung, Beurteilung der Aussiedlungsnotwendigkeit im Hinblick auf die Situation in der Ortslage und die notwendige Erweiterung von Altgehöften, rückwärtige Hofausfahrten, Ringwege)
  • die Bauleitplanung in den Flurbereinigungsgemeinden (wie Abgrenzung der Flächen für eine künftige Bebauung, Ausstattung des Gemeindegebietes mit öffentlichen Anlagen wie z. B. Kirche, Schule, Friedhof, Kindergarten, Sport-, Spielplätze, Flächen für Anlagen der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasser- und Müllbeseitigung, Industriegelände, Kleingärten
  • die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Bodens ( wie richtige Wahl der Nutzungsarten, Sonderkulturen, Ausscheidung von Grenzertragsböden, wegemäßige Erschließung der Wälder, Aufforstungen und Rodungen, Bodenverbesserungen)
  • Naturschutz und Landschaftspflege sowie Erholungseinrichtungen ( wie die Erhaltung und Neuanlage von Schutzpflanzungen, Feldgehölzen, Biotopen, Baum- und Strauchgruppen, Baumreihen und Einzelbäumen, Uferbepflanzungen)
  • die Regelung des Wasserhaushalts ( wie Hochwasserfreilegung, Wasserrückhaltung, Be- und Entwässerung)
  • grundsätzliche betriebswirtschaftliche Fragen zur Abfindung der bäuerlichen Besitzbestände: (Änderung der bisherigen Betriebsstruktur, Landabgabe und Aufstockung).

Das Ergebnis der Besprechungen und Verhandlungen zur Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes wird beim Entwurf des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (WuG-Plan)zugrunde gelegt.